Satzung

§1 Name und Sitz


1. Der Verein trägt den Namen: Förderverein der Kirche Sankt Martin in Memleben e. V.

Er wurde am 03. Mai 2007 gegründet. Der Verein hat seinen Sitz in Memleben. Der Verein wird/ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Zielstellung und Aufgaben


Der Verein fördert die Sanierung, Instandsetzung, Erhaltung und Nutzung der Kirche Sankt

Martin in Memleben. Dazu dienen insbesondere:

1. die Beschaffung von Finanzmitteln für die Sanierungsarbeiten,

2. die organisatorische Unterstützung der Kirchgemeinde bei den Bau- und
Restaurierungsarbeiten,

3. Organisation zweckdienlicher Veranstaltungen sowohl im sakralen als auch
kulturellen
Bereich,

4. Durchführung einer Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Vereinszweckes.

Der Verein arbeitet zur Erfüllung seiner Zielstellung eng mit der
Kirchengemeinde zusammen. Mitglieder des Gemeindekirchenrates sind im
Vorstand integriert und informieren regelmäßig den Gemeindekirchenrat über die
Arbeit des Vereines und umgekehrt.

§ 3 Gemeinnützigkeit


Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung der Spenden wird im Förderverein entschieden. Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereines haben die Vereinsmitglieder keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die den Vereinszweck anerkennt und bereit ist, die Arbeit und die Ziele des Vereins zu unterstützen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung (Antrag) gegenüber dem Vorstand beantragt und von diesem bewilligt oder abgelehnt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod des Mitgliedes. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Dieser ist zum Ende eines Geschäftsjahres dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten anzuzeigen.

Ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied muss von der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.


§ 5 Beiträge, Gebühren, Spenden

Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und einer einmaligen Aufnahmegebühr verpflichtet. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge und Gebühren, werden in der Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung und ihre Änderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Mitglieder die mit dem Vereinsbeitrag für sechs Monate im Rückstand bleiben, können vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.


§ 6 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand.

Der Vorstand kann für die Gestaltung der Arbeit des Vereins die Einsetzung eines Beirates mit beratenden Aufgaben beschließen.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse

des Vereins es erfordert und die Einberufung vom Vorstand beschlossen worden ist oder die Einberufung von mindestens einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden

unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

* die Festlegung der Grundsätze für die Arbeit des Vereins,

* Wahl der Mitglieder in den Vorstand,

* Entgegennahme und Bestätigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,

* Entgegennahme des Berichtes des Kassenwartes und Entlastung des Vorstandes,

* Satzungsänderungen,

* Festlegung der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstandes,

* Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.

Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor

der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:

  1.  
    1. a) den Haushaltsplan des Vereins
    2. b) Verwendung möglicher Rücklagen

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern; einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden

Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und drei Beisitzern. Dem Vorstand sollte nach Möglichkeit ein Mitglied des Kirchgemeinderates angehören. Mit beratender Stimme können an der Sitzung des Vorstandes teilnehmen: der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates, der Pfarrer und der Bürgermeister.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden

Vorsitzenden gemeinsam. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder werden für die Dauer der laufenden Wahlperiode ersetzt. Die jeweils amtierenden Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihr Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal vierteljährlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand auch von sich aus genehmigen.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister, den Schriftführer und die drei Beisitzer.

Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse

Über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden Protokolle geführt diese sind von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer und einem stimmberechtigten Mitglied der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung


Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine

¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur

Mitgliederversammlung gefasst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks

fällt das Vermögen des Vereins an den Gemeindekirchenrat Memleben der es nur für kirchenbauliche Zwecke in der Gemeinde Memleben verwenden darf.


§ 11 Beitragsordnung

 

Nach § 5 der Satzung des Fördervereins der Kirche Sankt Martin in Memleben e. V. sind die Mitglieder zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und einer einmaligen Aufnahmegebühr verpflichtet. Die Aufnahmegebühr bei Vereinseintritt erfolgt nach Selbsteinschätzung, beträgt aber mindestens 5,00 €. Der Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich 2,00 €.

Diese Satzung wurde am 03. Mai 2007 beschlossen und am 18. Juli 2007 geändert. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft!

 

Memleben, den 18. Juli 2007